Verkaufs- und Lieferbedingungen Eismaschinenservice – AGB’s

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf Geschäftsbeziehungen mit ausschließlich gewerblichen Kunden als Auftraggeber, bezüglich Service, Beratung und Verkauf von Wärme und Kälte erzeugende Maschinen und sonstiger Gastrotechnik, durch den Verwender und Auftragnehmer Eismaschinenservice Guntram Schmidt. Sie gelten auch für zukünftige weitere Verträge, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. Geschäftsbeziehung mit privaten Kunden (Endverbraucher) sind nicht möglich.
  2. Erteilt der Auftragnehmer ein Angebot, so wird dieses verbindlich, wenn das Angebot innerhalb von 30 Tagen vom Kunden schriftlich angenommen wird. Entscheidend ist der jeweilige Zugang bei der anderen Vertragspartei. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch die Abweichung von der Schriftform ist schriftlich zu vereinbaren.
  3. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlich anfallenden Steuern und Abgaben sowie Versand- bzw. Transport- und Versicherungskosten. Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verpackung. Die vereinbarten Preise werden vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der bei Vertragsschluss geltenden Lohn-, Material- und Energie- sowie sonstigen Kosten kalkuliert. Der Auftragnehmer ist berechtigt Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Auftragsbestätigung und Fertigstellung des Auftrages mehr als sechs Wochen liegen und sich nach Ablauf dieser sechs Wochen die kalkulierten Lohn-, Material- und Energiekosten oder die Verkaufspreise des Herstellers / Großhändlers erhöhen.
  4. An Vertragsangebote ist jede Seite 30 Tage ab Zugang gebunden. Die Annahme des Angebotes hat jeweils schriftlich zu erfolgen. Eine Vertragsannahme nach der Frist gilt als neues Angebot.
  5. Soweit der Auftragnehmer Montageleistungen zu erbringen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, rechtzeitig alle Voraussetzungen für den Montagebeginn zu schaffen, etwaige erforderliche Genehmigungen zu erwirken und die Montagestelle so herzurichten, dass die Lieferung und die Montagearbeiten ungehindert ausgeführt werden können. Dies gilt insbesondere für die erforderlichen bauseitigen Maßnahmen und die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und soweit angefordert die Bereitstellung von Transportgeräten und der Bereithaltung personeller Unterstützung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet mit der Montage zu beginnen, solange nicht der Auftraggeber a) die durch den Auftragnehmer ausgeführte zeichnerische Darstellung der zu montierenden Gegenstände mit den aus ihr ersichtlichen Abmessungen genehmigt hat und b) dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt hat, dass alle Voraussetzungen für eine ungehinderte Ausführung der Montagearbeiten erfüllt sind. Montageleistungen sind auf Verlangen des Auftragnehmers förmlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls abzunehmen.
  6. Die durch den Auftragnehmer angegebenen Liefer- oder Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf zum Versand bereitgestellt, versandt oder abgeholt worden ist. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie bei Reparatur- oder Wartungsleistungen gilt die Frist als eingehalten, sobald die Leistung innerhalb der Frist erfolgt ist. Die Verpflichtung zur Lieferung entfällt, wenn der Auftragnehmer selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat und der Auftragnehmer aus diesem Grund den Rücktritt erklärt. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware wird der Auftragnehmer den Auftraggeber um-gehend unterrichten und bei einem Rücktritt wird eine eventuelle Vorauszahlung unverzüglich erstattet.
  7. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich angegeben sind.
  8. Erweist sich bei Serviceleistungen die Instandsetzung des Gerätes als nicht durchführbar, so trägt der Auftraggeber die vom Auftragnehmer aufgewandten Kosten. Das Gleiche gilt, wenn die begonnene Reparatur durch zufälligen Untergang des defekten Gegenstandes nicht zu Ende geführt werden kann oder aus dem gleichen Grunde die Abnahme nicht mehr erfolgen kann bzw. wenn aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen die Fertigstellung unmöglich wird.
  9. Gewährleistungsansprüche werden bei der Lieferung von Neuware an Auftraggeber, die keine Verbraucher sind, auf einen Zeitraum von einem Jahr ab Ablieferung beschränkt. Bei der Lieferung von gebrauchter Ware an diese ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  10. Bezüglich Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen im Sinne des § 280 BGB, aus unerlaubter Handlung, aus Produkthaftpflicht schließt der Auftragnehmer seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen.
  11. Bei Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht der Nachbesserung.
  12. Das Eigentum an den Kaufsachen geht erst bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Auftraggeber auf diesen über. Bei einer Pfändung der Kaufsache oder sonstigen Zugriffen von Dritten, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die zur Abwehr der Angriffe notwendigen Informationen bereit-zustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Ei-gentumsvorbehalt stehende Kaufsache weiter zu verkaufen oder in sonst einer Weise über sie zu verfügen. In diesem Fall und bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, den Lieferungsgegenstand zurückzuholen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diesen herauszugeben.
  13. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Machern ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
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